Informationsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Kfz-Steuersätze ab 01.01.2002 in €
Steuersatz je angefangene 100 cm³ in € | |||
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Emissionsgruppe | Schlüssel-Nr. | Benziner | Diesel |
Euro-3 | 30, 31, 365), 375) | 5,11 | 13,80 |
Euro-4 | 32, 33, 385), 395) | ||
"3-Liter-Auto" | 40, 41, 426), 437) | ||
Euro-2 | 25, 26, 27, 355) | 6,14 | 14,83 |
Euro-1 und vergleichbare | 01, 02, 031) 2) 3), 043), 093), 11, 12, 13, 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 345), 77 | 10,84 | 23,06 |
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen | 103), 153), 17, 19, 20, 23, 24 | 15,13 | 27,35 |
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen | 03, 04, 054), 09 | 21,07 | 33,29 |
übrige Pkw | 00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88 | 25,36 | 37,58 |
1) Hat das Kfz einen Hubraum > 2000 cm³, gilt die Schlüssel-Nr. uneingeschränkt als Nachweis.
2) Hat das Kfz einen Hubraum von 1400 - 2000 cm³, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BImSchG unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kfz auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffemissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fz mit einem Hubraum von >= 1400 cm³ gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 BImSchG keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fz mit einem Hubraum von < 1400 cm³ gilt.
3) Kfz mit Fremdzündungsmotoren (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26.07.1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fz-Brief, -Schein unter Ziff. 5. Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schl.-Nr. 51 eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziff. 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kfz, die mit einem GKAT ausgerüstet sind, sollten ggf. die Angaben im Fz-Brief, -Schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.
4) Gilt nur für Fz, die vor dem 01.10.1986 erstmals zugelassen und vor dem 01.01.1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden.
5) 6) 7) Gilt nur für Fz, die zugleich die Voraussetzungen eines "5-Liter-Autos" (5)), der Euro-3-Norm (6)) bzw. Euro-4-Norm (7)) erfüllen.
Hinweis für "E2"-Fahrzeuge:
Sollten Sie auf Ihrem Fahrzeugschein die Bezeichnung "schadstoffarm E2" finden, so handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug nicht um ein so genanntes Euro-2 Fahrzeug, sondern nur um Euro-1.
Das Informatiosnblatt Stand Juni 1997 (zum Vergleich -> DM-Preise)
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