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Versicherung

2003-10-24 00:00:01 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (2) (Gelesen: 11617)

Gefährliches Blendwetter sorgt für Unfälle.

Regress nach Schäden selten - Auch Vollkasko zahlt meistens.

Wahrhaft "blendendes Wetter" macht den Autofahrern nicht selten zu scharfen. Bei tief stehender Sonne wird manchmal auch im Schleichtempo weder die Ampelfarbe noch die von rutschigem Reif bedeckte Fahrbahn erkannt oder es wird sogar ein kreuzender Fahrradfahrer übersehen. Alleinunfälle oder Zusammenstöße sind die Folgen.
"Dass nach dem Unfall jemand subjektiv "nichts dafür konnte", wird sofort geglaubt", betont Fritz Schnerr, Sprecher der Kollegen im Bezirk Dresden des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), "aber die Kfz-Haftpflicht zahlt dennoch in jedem Fall an einen Geschädigten." Unfallopfer müssen sich eben darauf verlassen können, dass sie ohne lange Diskussion und Sträuberei ihren Schadenersatz bekommen. War die Unfallsituation wirklich "haaresträubend", zum Beispiel nach mehreren Tagen mit morgendlichem Glatteis, dann kann allerdings ein Regulierer (versicherungsintern zur Prüfung von Schadensfällen zuständig) auf die Idee kommen, dass die Gesellschaft den Unfallfahrer wegen "grober Fahrlässigkeit" in Regress nimmt. Schnerr kennt keinen einzigen solchen Fall, spekuliert aber: "Wenn ein Ortskundiger mehrere Tage lang zur selben Uhrzeit die Blendsituation mit Glatteis erlebt, dann müsste er sich fragen lassen, warum er zum Beispiel keinen Umweg wählt oder nicht extrem langsam fährt."
Im Regressfall - vorläufig sehr theoretisch also - könnte die Kfz-Haftpflicht vom Unfallfahrer bis zu 5000 Euro von dem an das Unfallopfer gezahlten Geld wieder hereinholen.
Bei der Vollkasko kann das anders aussehen. Da wird geprüft, ob in den konkreten Vereinbarungen steht, dass der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt (Paradefall: Rotlicht übersehen). Dann kommt das Geld für die Reparatur des eigenen Autos ohne Diskussion. Wer den Passus über den "Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit" nicht im Vertrag hat, muss sich hingenen die Prüfung gefallen lassen, ob er eventuell eine zu lange Leitung und die Fahrweise nicht rechtzeitig auf die Witterung eingestellt hat, zum Beispiel mit Sonnenbrille hätte fahren müssen.
Auch hier gab es bisher selbst bei Rutschunfällen auf Eis keine Regulierungsschwierigkeiten, betont Schnerr, aber die Hand dafür ins Feuer legen will er auch nicht, dass die Großzügigkeit der Versicherer (oder der Respekt vor den Kosten einer juristischen Einzelfallprüfung) so bleibt.
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