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Allgemeine Trabantnews

Allgemeine Nachrichten rund um den Trabant

Ergänzungen zur Deuvet-Broschüre

2004-02-01 00:00:01 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (3) (Gelesen: 18927)
Der TÜV bemängelt meinen Oldtimer

Zur Überprüfung im Rahmen des § 21 c gehört auch eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (sofern nicht sowieso ein Gutachten nach § 21 erstellt wird). Insgesamt zahlt man hierfür (beim PKW) 86,-- DM (+ MWSt = 98,90 DM). Verschiedene TÜV's sind nun dazu übergegangen (so der TÜV in Mainz), diesen Betrag zwar zu kassieren, den Oldtimer aber im Rahmen der technischen Prüfung nach § 29 durchfallen zu lassen. Die Nachprüfung kostet dann wieder Geld und wenn man nicht im Rahmen einer vorgesehenen Frist die Reparaturen erledigen lassen kann, hat man die 86,-- DM (+MWSt) umsonst gezahlt.

Wir sehen darin eine unzulässige Beutelschneiderei und empfehlen, diese TÜV-Stellen schlichtweg zu meiden. Diese TÜV-Stellen kassieren eine Gebühr für eine Leistung, die sie nicht erbringen.

Unser Vorschlag:

Erzählen Sie ihrem TÜV, daß sie ein Gutachten nach § 21 c brauchen, aber zuerst die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen wollen, um dann das Gutachten erstellen zu lassen. Im Falle, daß Ihr Oldtimer dann nicht 'über den TÜV kommt', brauchen Sie nur die normale Prüfgebühr zu entrichten und nicht die zusätzlichen Kosten für das letztendlich dann vielleicht doch nicht erstellte Gutachten.

Was sind 30 Jahre?
Da sind Zulassungsstellen unterschiedlicher Meinung. Während einige auf das exakte Datum der Erstzulassung achten (Erstzulassung am 5.5.1970, also H-Kennzeichen frühestens ab 5.5.2000), nehmen andere Zulassungsstellen lediglich auf das Jahr der Erstzulassung Bezug (Erstzulassung am 6.11.1970, also H-Kennzeichen ab 3.1.2000). Die Zulassungsstelle bzw. ein Bundesland kann das für seinen Bereich in eigener Verantwortung regeln.

Kann ein Replika ein Oldtimer sein?
Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch ist eine Replika die meist nur optische Nachbildung eines Fahrzeuges, dessen Produktion eingestellt ist. Typische Beispiele sind Porsche Speedster oder der Bugatti auf VW-, Ferrari auf Corvette-Basis oder ähnliche Modelle. Diese Fahrzeuge gleichen oder ähneln einem Vorbild, sind aber zu einem späteren Zeitpunkt gefertigt. Der Hersteller ist nicht mit dem Hersteller des Vorbildes identisch.
Vereinzelt wurden solchen Fahrzeugen das H-Kennzeichen verweigert, obwohl das Fahrzeug 30 Jahre alt ist.

Auf Veranlassung des Deuvet beschäftigte sich der Bund/Länder-Fachausschuss mit diesem Thema und vertrat dabei "die Auffassung, dass Replika-Fahrzeuge, die 30 Jahre alt sind, als historisch erhaltenswert unter die Regelungen des § 21 c StVZO fallen und ab einem Alter von 30 Jahren als Oldtimer zugelassen werden können, vorausgesetzt, sie befinden sich in ihrem Originalzustand. Replika-Fahrzeuge sind eigenständige Fahrzeuge, die sich lediglich an Vorgängern orientieren."
Zusätzlich kam der Fachausschuss zu dem Schluss, dass "dagegen reine Nachbauten, die aktuell hergestellt sind und originalgetreu ein früheres Fahrzeug kopieren, und Eigenbauten nicht als Oldtimer gelten. Auch wenn sie 30 Jahre alt sind, gehören sie nicht zum historisch erhaltenswerten kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut. Hier ist zur Einordnung als Oldtimerfahrzeug ggf. eine Einzelentscheidung zu treffen."
Entsprecht wurde auch der Anforderungskatalog von TÜV und Deuvet formuliert.

Auch alte Militärfahrzeuge dürfen mit H-Kennzeichen betrieben werden.

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Das H-Kennzeichen

2004-02-01 00:00:01 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (3) (Gelesen: 19361)

Die 25. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Oldtimer-Kennzeichen) wurde am 28.7.97 (Nr. I-1180) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29.7.97 in Kraft getreten.

Fahrzeuge älter als 30 Jahre können damit ein Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) erhalten und die neuen steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen.

Zuerst die Zulassungsstelle
Fragen Sie da nach, ob man ihr Fahrzeug aufgrund seines Alters überhaupt akzeptiert.

Dann muss man zum TÜV (zur DEKRA)

Dort wird ein Gutachten erstellt, das mindestens folgende Angaben erhalten muss:

  • den Hersteller des Fahrzeuges einschließlich der Schlüsselnummer
  • die Fahrzeug-Ident-Nummer
  • das Jahr der Erstzulassung
  • die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden kann
  • Ort und Datum des Gutachtens
  • die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.

Im Regelfall wird geprüft, ob

  • a) die Hauptbaugruppen (Rahmen/Fahrgestell, Aufbauten, Motor, Kraftübertragung, Radaufhängung und Achsen, Lenkanlage,
  • b) Reifen/Räder, Lampen und Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen (beim Antrieb), Auspuffanlage, Sitze und Inneneinrichtung original sind oder durch Austauschteile ersetzt wurden. Gleichzeitig wird der Erhaltungszustand, bzw. Pflegezustand überprüft.
  • Zusätzlich wird das Fahrzeug einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen.
  • Danach muss der Sachverständige entscheiden, ob das begutachtete Fahrzeug im Sinne der Richtlinie als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bestimmte Hauptbaugruppen nicht original sind.
  • Wenn das Fahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis hat (d.h. einen gültigen Kfz-Brief), dann kostet das DM 98,90 DM (einschließlich Hauptuntersuchung und Prüfplakette). (Manchmal gibt es da Probleme (Kosten))
  • Wenn das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat und eine Untersuchung nach § 21 StVZO durchgeführt werden muss, erhöht sich der Betrag auf DM 197,80 DM.
  • Welche Anforderungen muss das Fahrzeug erfüllen?
Die Zulassungsstelle

ändert die Schlüsselnummer im Fahrzeugbrief in '98' (ergänzt mit dem Wort 'Oldtimer'). Die bisher benutzte Nummerkombination kann erhalten bleiben, es wird lediglich ein 'H' angehängt. Wenn auf Wunsch des Besitzers eine neue Buchstaben-Zahlen-Kombination erteilt wird, kostet dieses Wunschkennzeichen DM 20,-- zusätzlich zur normalen Gebühr. Die Gebühr für die Ausstellung des Oldtimerkennzeichens beträgt DM 50,-- zuzüglich der Gebühren für die Meldung an das KBA.

Die Kosten

Hin und wieder gab es Diskussionen darüber, ob in der Begutachtung zum H-Kennzeichen nach § 21c StVZO auch eine Hauptuntersuchung (HU) enthalten ist.
Im § 21 c wurde vom Gesetzgeber klar geregelt, dass in der Begutachtung zum H-Kennzeichen eine Untersuchung im Rahmen einer HU enthalten sein muss. Bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer vergibt demnach dann auch die Zulassungsstelle eine neue HU-Plakette entsprechend dem Datum der §21c-Begutachtung. Eine "Rückdrehung" der HU-Plakette darf in einem solchen Falle nicht vorgenommen werden.
Häufig wird beim DEUVET beklagt, dass Prüfstellen im Rahmen der Begutachtung sowohl die Gebühren für die Untersuchung nach § 21c als auch für die Hauptuntersuchung fordern. Dies ist nicht zulässig. In Erläuterung 5 zum § 21c sagt der Gesetzgeber eindeutig, daß es sich um eine Untersuchung im Rahmen der Begutachtung handelt und der Aufwand für die Hauptuntersuchung in diesem Rahmen mit abgedeckt ist. Eine zusätzliche Gebühr darf daher nicht gefordert werden.
Ebenso darf die Zulassungsstelle nur die Gebühr von etwa 25,- Euro für die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens verlangen. Eine zusätzliche Gebühr wie beispielsweise 10,- Euro zur Änderung der Schlüsselnummer in "98" ist nicht zulässig.
Als Richtlinie für die TÜV-Begutachtung zum H-Kennzeichen kann man von ca. 80,- Euro für eine Begutachtung nach §21c bei bereits zugelassenen Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit gültigem Brief ausgehen. Ohne gültigen Brief erhöht sich die Gebühr auf ca. 91,- Euro. (Motorrad ca. 53,- Euro bzw. ca. 60,- Euro)

(Text nach einer Mitteilung des DEUVET vom Dezember 2001)

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