4.1. Grundlagen der Selbsthilfe
Dass jede Selbstreparatur mit besonderer Sorgfalt ausgeführt werden muss, ist wohl selbstverständlich. Vor jeder Reparatur sollten deshalb folgende Punkte geklärt werden:
- Ist die eingetretene Havarie zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sofort zu beheben oder kann dies nach Ankunft am Urlaubsziel geschehen?
- Welche Ursachen haben zum Schaden geführt? Handelt es sich um normale Verschleißerscheinungen, oder ist z.B. der Anhänger überladen?
- Kann an Hand der Arbeitsanleitung eingeschätzt werden, dass die Reparatur allein ausgeführt werden kann, oder ist fremde Hilfe erforderlich?
- Sind alle zur Reparatur erforderlichen Werkzeuge, Hilfsmittel und Ersatzteile vorhanden?
- Kann das defekte Bauteil eventuell ohne Ersatzteil repariert werden?
- Ist ein geeigneter Abstellplatz zur Durchführung der Reparatur vorhanden, ohne dass der öffentliche Straßenverkehr gefährdet wird?
Wurde die Reparatur sorgfältig vorbereitet, ist ein Beheben des Schadens oft in sehr kurzer Zeit möglich.
In diesem Zusammenhang muss noch darauf hingewiesen werden, dass Reparaturen an Baugruppen, von denen die Verkehrssicherheit direkt abhängt, nur von Arbeitskräften durchgeführt werden dürfen, die auch die erforderliche Qualifikation haben. Grundsätzlich verboten sind Schweißarbeiten an tragenden Karosserie- und Rahmenbauteilen, Radaufhängungen und Bremsen, wenn nicht die erforderliche Schweißerqualifikation vorhanden ist.
Beachte:
Im Garantiezeitraum dürfen die Reparaturen nur von Vertragswerkstätten
ausgeführt werden. Selbsthilfereparaturen führen zum Erlöschen des
Garantieanspruches.
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4.1.1. Werkzeug
Alle Wohnzelt- und Campinganhänger werden serienmäßig ohne Werkzeug ausgeliefert, da jeder Kraftfahrer in seinem PKW bereits einen Teil des Werkzeuges besitzt, welches für Reparaturen des Anhängers benötigt wird. Trotzdem ist der Kauf weiterer Werkzeuge unerlässlich. In Tabelle 4.1 wurde ein kompletter Werkzeugsatz für die Selbsthilfereparatur an Wohnzelt- und Campinganhängern zusammengestellt. An Hand dieser Zusammenstellung kann jeder selbst überprüfen, welches Werkzeug zusätzlich gekauft werden muss. Für das Gelingen jeder Selbstreparatur ist einwandfreies Werkzeug eine Voraussetzung.
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4.1.2. Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz (GABS)
Gesetzliche Bestimmungen
Bei der Selbsthilfereparatur müssen im gesellschaftlichen und eigenen Interesse die zum Schutz der Gesundheit und der Brandverhütung geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Aus Erfahrung wissen wir, dass besonders bei Unterwegsreparaturen mitunter improvisiert werden muss. Aber gerade in der Improvisation liegen viele Gefahren. Bei der Durcharbeitung dieses Buches sollten deshalb auch die in Tabelle 4.2 genannten GABS-Bestimmungen mit durchgearbeitet werden, damit man Reparaturen mit der gebotenen Sorgfalt ausführen kann.
Sicherung des Anhängers
PKW-Anhänger sind gegen Drehen um die eigene Achse sowie gegen Wegrollen zu sichern. Nach ABAO 361/2 sind Fahrzeuge nur dann vorschriftsmäßig gesichert, wenn dafür Vorlegekeile verwendet werden. Vorlegekeile sind deshalb unbedingt mitzuführen. Das Sichern mit Steinen oder Holzknüppeln ist wegen der Gefahr des Wegrutschens zu vermeiden.
Da die meisten Anhänger nur eine Achse haben, kann der Anhänger bei Schwerpunktverlagerung kippen. Wohnzelt- und Campinganhänger können gegen Kippen durch Herunterdrehen der Standstützen gesichert werden. Ist der Anhänger zur Durchführung einer Reparatur bzw. von Wartungsarbeiten aufzubocken, so sollte das Anheben mit einem auf fester und rutschsicherer Unterlage stehenden Scherenwagenheber erfolgen, der unter ein tragendes Teil des Fahrwerkes gestellt wird. Zur Sicherung sind die im Kfz-Handel erhältlichen verstellbaren Unterstellböcke aus Stahl zu verwenden. Diese müssen so angebracht werden, dass der darauf ruhende Anhänger nicht abrutschen kann bzw. die Unterstellböcke sich nicht in den Untergrund eindrücken können. Unter einem nur mit einem Scherenwagenheber angehobenen PKW-Anhänger dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden. Bei einem Defekt am Scherenwagenheber würde der angehobene Anhänger auf die darunter liegende Person fallen. In einem angehobenen Anhänger dürfen sich keine Personen aufhalten.
Reinigungsarbeiten
Am Fahrwerk können Reinigungsarbeiten mit Waschbenzin oder Reinigungsmittel P3 durchgeführt werden. Dabei ist zu beachten, dass Waschbenzin sehr leicht verdampft und mit Luft ein explosives Gemisch ergibt. Werden diese Arbeiten in geschlossenen Räumen durchgeführt, so ist für eine gute Belüftung zu sorgen. Am günstigsten ist es, wenn dabei Fenster und Türen geöffnet werden. Das Anschalten der elektrischen Anlage darf erst nach ausreichender Belüftungszeit erfolgen, damit der bei einem Schaltvorgang eventuell entstehende Funke das vorhandene explosive Gemisch nicht zünden kann. Zur Beleuchtung können Handleuchten mit befestigtem Überglas und Schutzkorb verwendet werden. Diese Leuchten dürfen keinen Schalter haben. Der Anschluss darf nur über Stecker und Steckdose mit Schutzkontakt erfolgen. Dabei muss die Steckdose mindestens 1 m über dem Fußboden installiert sein.
Tabelle 4.1. Werkzeuge und Zubehör für die Selbsthilfe
Werkzeug, Zubehör | Größe | Anzahl |
Doppel-Gabelschlüsse | 5,5 x 7 | 1 |
8 x 10 | 1 | |
9 x 11 | 1 | |
12 x 13 | 2 | |
12 x 14 | 2 | |
14 x 17 | 1 | |
19 x 22 | 1 | |
24 x 30 | 1 | |
27 x 32 | 1 | |
29 x 36 | 1 | |
Doppel-Ringschlüssel | 8 x 10 | 1 |
gekröpft | 9 x 11 | 1 |
12 x 14 | 1 | |
13 x 17 | 1 | |
17 x 19 | 1 | |
19 x 22 | 1 | |
22 x 24 | 1 | |
24 x 27 | 1 | |
30 x 32 | 1 | |
29 x 36 | 1 | |
Steckschlüsseleinsatz | 10 | 1 |
11 | 1 | |
12 | 1 | |
13 | 1 | |
14 | 1 | |
17 | 1 | |
19 | 1 | |
22 | 1 | |
24 | 1 | |
27 | 1 | |
32 | 1 | |
36 | 1 | |
Innensechskantschlüssel | 6 | 1 |
Knarre | 250 | 1 |
Gelenkgriff | 1 | |
Dorn | 1 | |
Drehmomentenschlüssel | 0 bis 200 Nm | 1 |
Schraubendreher | A 0,5 x 75 | 1 |
A 0,8 x 100 | 1 | |
A 1,0 x 125 | 1 | |
A 1,6 x 200 | 1 | |
Winkelschraubendreher | 0,8 | 1 |
 | 1,6 | 1 |
Kreuzschlitz-Schraubendreher | Â | 2 |
Montagezange | 250 | 1 |
Kombinationszange | 180 | 1 |
Rollgabelschlüssel | 250 | 1 |
Rundzange | A 160 | 1 |
Seitenschneider | B 160 | 1 |
Schlosserhammer | 200 und 400 gr. | 1 |
Körner | 100 | 1 |
Flachmeißel | 125 | |
Durchtreiber | C 1,7 | |
C 3,5 | ||
C 5,5 | ||
C 9,5 | ||
Dreikanthohlschaber | C 100 | |
Flachfeile | B 150 x 3 | |
Dreikantfeile | A 150 x 3 | |
Rundfeile | A 150 x 3 | 1 |
Feilengriff | ||
Kontaktfeile | 1 | |
Abstandslehre | 0,20 | |
(Blattlehre) | 0,40 | |
Düsenreiniger | 0 0,5 mm | 1 |
Wobla-Prüfer | 220 V | |
Prüf-Fix, Kontaktprüfer | PAE 1224 | 1 |
Leiterdurchgangsprüfer | PNE 24 | 1 |
Luftdruckprüfer „BECAS" | Nr. 356 | 1 |
Luftpumpe | ||
Ventileinsatz | 5 | |
Reifenreparaturmaterial | 1 | |
Sortiment Schrauben, | ||
Muttern, Splinte und | ||
Sicherungsbleche | ||
Scherenwagenheber | 1 | |
Vorlegekeile | 2 | |
Unterstellböcke | verstellbar | 2 |
Isolierband | 16 mm breit | |
Fettpresse | Ø 45 mm | |
Ölspritzkännchen | ||
Taschenmesser | ||
Benzin - Waschpinsel | ||
ohne Metallfassung | ||
SL Saladur oder Kitifix | 1 | |
Kontaktfett | 1 | |
Handwaschpaste | 1 | |
Sicherungen | 6,4 A/10 A/40 A | 10 |
Ersatzglühlampen | 6/12 V und 220 V | 5 |
Handlampe 6/12 V | 1 |
Tabelle 4.2. Bestimmungen für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz
ASAO/ABAO | Titel - Gesetzblatt |
ASAO 20/1 | Erste Hilfe bei Unfällen und Erkrankungen von Werktätigen |
ABAO 31/2 | Feuer- und explosionsgefährdete Betriebsstätten |
ASAO 192/1 | Werkzeugmaschinen der Metallverarbeitung |
ASAO 303 | Verwendung gesundheitsschädigender, flüchtiger, nicht brennbarer Lösungsmittel zu Reinigungszwecken |
ABAO 361/2 | Straßenfahrzeuge sowie Instandhaltungsanlagen für Kraftfahrzeuge |
ASAO 361/3 | Straßenfahrzeuge und deren Instandhaltung |
ABAO 613/1 | Auftragen von Anstrichmitteln |
ABAO 615/1 | Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren |
ASAO 725 | Verwendung von Klebstoffen, die mit leichtflüchtigen brennbaren Lösungsmitteln hergestellt sind |
ASAO 726a | Verarbeitung von Epoxidharzen |
ASAO 728 | Kennzeichnung der Löse- und Verdünnungsmittel sowie der Erzeugnisse, in denen sie enthalten sind |
ABAO 850/1 | Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und Technische Grundsätze |
ABAO 850/2 | Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten |
ABAO 861/1 | Ortsbewegliche Druckgasbehälter |
ABAO 900 | Elektrische Anlagen |
ASAO 908/1 | Hebezeuge |
ASAO 918 | Lastaufnahmemittel |
TGL 30 001 | Gesundheits- und Arbeitsschutz; Brandschutz; Grundbegriffe |
TGL 30 042 | Gesundheits- und Arbeitsschutz; Brandschutz; Verhütung von Bränden und Explosionen; allgemeine Festlegungen für Arbeitsstätten |
TGL 30 101 | Gesundheits- und Arbeitsschutz; Brandschutz; Arbeitsmittel; sicherheitstechnische Forderungen |
TGL 30 104 | Gesundheits- und Arbeitsschutz; Brandschutz; arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes Verhalten |
TGL 30 270 | Gesundheits- und Arbeitsschutz; Brandschutz; Schweißen, Schneiden und ähnliche Verfahren |
TGL 30 335 | Gesundheits- und Arbeitsschutz; Brandschutz; Anlagen für brennbare Flüssigkeiten |
TGL 30 817 | Gesundheits- und Arbeitsschutz; Brandschutz; Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; MAK-Werte für Stäube, Gase und Dämpfe |
Schriftenreihe „Vorbeugender Brandschutz" (Staatsverlag) | |
Heft 2 | Brandschutz beim Schweißen |
Heft 6 | Brandschutz bei Farbspritzen |
Heft 9 | Brandschutz bei Kraftfahrzeugen, in Garagen und Kfz-Werkstätten |
Heft 12 | Brandschutz bei Flüssiggasanlagen und brennbaren Flüssigkeiten |
Verschüttete Öle oder Fette sind wegen der Rutschgefahr sofort zu beseitigen und müssen in nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden. Reinigungsmittel dürfen nicht in die Kanalisation oder das Erdreich geschüttet werden.
Schweiß- und Karosseriearbeiten
Schweißarbeiten dürfen am Anhänger nur dann ausgeführt werden, wenn die Propan-Gasflasche ausgebaut und mindestens 5 m vom Anhänger entfernt abgestellt ist. Die Gasleitungen sind vor Beginn der Schweißarbeiten ausreichend zu belüften. Dabei ist darauf zu achten, dass das ausströmende Gas gefahrlos in die Umgebungsluft geleitet wird. Das Belüften der Gasleitungen darf nur im Freien erfolgen.
Zwischen Oberbau und Schweißstelle ist unbedingt eine Asbestplatte zu legen, die ein Einwirken der hohen Brennerflammentemperatur auf die leicht entzündbaren Stoffe des Oberbaues verhindert. Brennbare Gegenstände sind aus der Umgebung zu entfernen, wenn eine Entzündung möglich ist.
Wird zur Reparatur der Karosserie Zweikomponentenkleber verwendet so ist zu beachten, dass die entstehenden Dämpfe eine Reizung der Schleimhäute und Augen bewirken können. Bei der Verarbeitung von Zweikomponentenkleber sind Brille und Gummihandschuhe zu verwenden, da die Härterlösung die Haut sehr stark angreift. Ein Spritzer Härterlösung in das Auge kann bereits zur Erblindung führen.
Härterlösungen müssen in einem geschlossenen Glasbehälter aufbewahrt werden und dürfen nicht mit alkalischen Stoffen oder Schwermetallen in Berührung kommen. Beim Zusammentreffen mit diesen Stoffen können Härterlösungen explosionsartig zerfallen. An der Karosserie herunter laufender Zweikomponentenklebstoff ist sofort abzuwischen. Nach dem Aushärten kann dieser Klebstoff nur noch unter Beschädigung der Außenhaut beseitigt werden. Anstrich- und Lackierungsarbeiten dürfen nur in feuersicheren Räumen unter Beachtung der ABAO 613/1 ausgeführt werden.
Hebezeuge
Soll der Oberbau vom Fahrwerk abgehoben werden, so ist bei Verwendung eines Hebezeuges darauf zu achten, dass die vorgeschriebene Revision ordnungsgemäß erfolgte und sich die Anschlagmittel in einem einwandfreien Zustand befinden. Das Anschlagmittel darf beim Anheben die Oberfläche oder den Oberbau nicht beschädigen. Unter schwebenden Lasten dürfen sich Personen nicht aufhalten.
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