2.5.6.3. Technische Forderungen
Die technischen Forderungen an die Bremsanlage eines Anhängers sind in der ECE-Regelung Nr. 13 enthalten. Die wichtigsten sind:
- Einachsige Anhänger, deren Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt müssen nicht mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, wenn vom ziehenden Fahrzeug mit voll beladenem Anhänger die vorgeschriebenen Bremswirkungen erreicht werden, beim Bremsen keines der Fahrzeuge seine Fahrspur verlässt und die Bestimmungen des § 12 der 3. DB zur StVZO eingehalten werden.
- Anhänger, deren Gesamtmasse im Bereich von 751 kg bis 3500 kg liegt, müssen mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende, eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist.
- Die Betriebsbremsanlage muss auf alle Räder des Anhängers wirken.
- Die Abnutzung der Bremsen muss durch eine handbetätigte oder selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtungen, die Teile der Übertragungseinrichtung und die Bremsen eine solche Wegreserve besitzen, dass bei Erwärmung der Bremsen und nach Abnutzung der Beläge bis zu einem gewissen Grad die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.
- Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Abreißen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger, deren Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass diese Anhänger außer der Verbindungseinrichtung (Kugelkupplung) eine Sicherungsverbindung aufweisen (Kette, Seil), die bei Bruch der Verbindungseinrichtung verhindert, dass die Anhängerdeichsel den Boden berührt, und die dem Anhänger noch eine gewisse Führung gibt.
- Bei allen Anhängern, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein müssen, muss die Feststellbremsung auch dann sichergestellt werden können, wenn der Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt ist. Die Feststellbremse des Anhängers muss den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf 600 N nicht übersteigen. Bei einem Anhängerzug muss die Feststellbremse des Zugfahrzeuges die untereinander verbundenen Fahrzeuge bei zulässiger Gesamtmasse von PKW und Anhänger an einer Steigung von 12 % vorwärts und rückwärts halten.
- Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg bezogen. Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug von Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg, die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Betätigung der Bremsanlage. Die Bremsen müssen kalt sein. Eine Bremse gilt als kalt, wenn an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel gemessen die Temperatur weniger als 100 °C beträgt.
- Folgender Bremsweg darf bei einem PKW mit Anhänger nicht überschritten
werden:
s = 0,10 v + (v2 / 150)
sBremsweg in m; v Ausgangsgeschwindigkeit in km/h.
Danach ergeben sich folgende Bremswege:
v in km/h 20 30 40 50 60 70 80 s in m 4,7 9 14,7 21,7 30 39,7 50,7 - Bei Kontrollmessungen und Bremsproben darf der bis zur zulässigen Gesamtmasse beladene Anhängerzug höchstens diese Bremswege aufweisen, wenn er auf ebener und normal griffiger Fahrbahn abgebremst wird.
- Ist die Betriebsbremsanlage des Anhängers durchgehend oder halbdurchgehend, so muss die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Kräfte mindestens 45 % der Summe der statischen Radlasten bei zulässiger Gesamtmasse betragen.
- Ist die Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage, dann muss bei einer Auflaufkraft des Anhängers von nicht mehr als 6 % der Summe der größten Achslasten des Anhängers die Summe der am Radumfang ausgeübten Bremskräfte mindestens 45 % der Summe der statischen Achslasten bei zulässiger Gesamtmasse betragen. Auf keinen Fall darf die Auflaufbremse unter der Einwirkung kleiner Verzögerungen ansprechen, die ohne Betätigung der Betriebsbremse im normalen Fahrbetrieb auftreten.
Auf die Prüfbedingungen zur Herstellung von Auflaufbremsanlagen soll in diesem Rahmen nicht eingegangen werden. Diese sind im Anhang 12 der ECE-Regelung Nr. 13 ausführlich beschrieben und können im Gesetzblatt-Sonderdruck 886/12 vom 19. März 1982 nachgelesen werden.
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2.5.7. Anhängerkupplung
Als Anhängerkupplungen stehen die Kugelkupplungen vom Typ KK 70, KK 71 und KK 82 (Bild 2.143) zur Verfügung. Die Kugelkupplungen vom Typ KK 70 und KK 71 sind für eine Anhängermasse von 1000 kg und die KK 82 von 1300 kg zugelassen.
Die Kupplungen bestehen aus einem offenen, kalt geformten Flachstahlgehäuse, in das die beweglichen Teile Kugelschale und Hebel mittels Nietstifts eingebaut sind. Sie sind für einen Deichselrohrdurchmesser von 60 und 70 mm lieferbar. Das Ankuppeln der einzelnen Typen ist wie folgt durchzuführen.
Bild 2.143a. Anhängerkupplung KK 70
Bild 2.143b. Anhängerkupplung KK 71
Bild 2.143c. Anhängerkupplung KK 82
Kugelkupplung vom Typ KK 70
Herausziehen des Sicherungsbolzens und Umlegen des Betätigungshebels nach hinten, bis die Kugelschale in geöffneter Stellung verbleibt. Absenken der Zugdeichsel auf die Kugel der Anhängerzugvorrichtung des Zugfahrzeuges, bis das Kupplungsmaul die Kugel voll umschließt. Beim Aufsetzen auf die Anhängerkupplung wird der Kupplungsvorgang automatisch vollzogen, und die Kupplung ist gleichzeitig gesichert.
Kugelkupplung vom Typ KK 71
Herausziehen des Sicherungsbolzens und Zurückziehen des Verschlusshebels, bis die Kugelschale geöffnet bleibt. Absenken wie beim Typ KK 70. Selbsttätig zurück geschnappten Sicherungsbolzen herausziehen und Verschlusshebel bis zum Anschlag nach vorn drücken. Der Sicherungsbolzen rastet nach Abschluss des Kupplungsvorganges selbsttätig ein.
Kugelkupplung vom Typ KK 82
Federnden Sicherungsknopf im Handhebel eindrücken und Handhebel bis zum Anschlag nach vorn drücken. Absenken wie beim Typ KK 70 und Handhebel loslassen. Eine Doppelschenkelfeder beaufschlagt den Handhebel so, dass er stets in Richtung Schließstellung bewegt wird. Im geschlossenen Zustand der Kupplung liegt der federnde Sicherungsknopf am Nocken der Kugelschale an und verhindert ein selbsttätiges Öffnen der Kugelkupplung. Als Diebstahlsicherung für den angekuppelten Anhänger dient die im Nocken der Kugelschale angebrachte Bohrung, in die ein Vorhängeschloss eingehängt werden kann.
Die offene Bauweise des Flachstahlgehäuses der beschriebenen Anhängerkupplungen begünstigt die Überwachung der Funktionstüchtigkeit sowie die Säuberung und Schmierung der beweglichen Teile.
Beachte:
Im geschlossenen und angekuppelten Zustand muß der Sicherungsbolzen am
Gehäuse anliegen bzw. am Nocken der Kugelschale anschlagen.
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