3.2 Elektrische Anlage
Die nach §8 StVO zu gewährleistende Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs, wozu auch das Anhängefahrzeug gehört, wird ganz wesentlich von der elektrischen Anlage mitbestimmt. Lasten- und Campinganhänger sind darum heckseitig auch mit den gleichen Leuchten ausgerüstet wie das Zugfahrzeug: Schluss-, Brems-, Blink- und Kennzeichenbeleuchtung. Am Bug des Anhängefahrzeugs sind zusätzlich 2 seitliche Begrenzungsleuchten angebracht, wenn die seitlichen Begrenzungen des Anhängefahrzeugs mehr als 40 cm über die Außenkanten der Lichtaustrittsöffnungen der Scheinwerfer oder der Begrenzungsleuchten des ziehenden Fahrzeugs hinausragen. Das ist bei Campinganhängern mitunter der Fall. Alle Leuchten des Anhängers werden mittels eines Kabels über Steckdose und Stecker vom Zugfahrzeug aus gespeist.
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