2.3 Vorbereitung des Anhängers
Die von allen Fahrzeugbesitzern in § 8 StVO geforderte Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr schließt den Anhänger mit ein. Seine Vorbereitung für den Fahrbetrieb muss mit der gleichen Konsequenz erfolgen wie die des Zugfahrzeugs, denn fast 80 Prozent aller Unfälle mit Anhänger sind auf die ungenügende Vorbereitung des Anhängers zurückzuführen. Das beginnt bei der Nichtüberprüfung der Anhängerelektrik - die Folge ist, dass der Fahrer nach links abbiegt, der Anhänger aber rechts blinkt, oder dass das Bremslicht überhaupt nicht funktioniert - und setzt sich fort in der unsachgemäßen Beladung des Anhängers, wobei weder die zulässige Nutzmasse des Anhängers noch die zulässigen Achslasten des Zugfahrzeugs berücksichtigt werden. In der Eile wird dann auch noch beim Ankuppeln des Anhängers das Sichern der Kugelkupplung vergessen. Das Ergebnis solcher Handlungsweisen kann sich jeder vorstellen. Wir beschreiben deshalb die folgerichtige Vorbereitung des Anhängers für den Anhängerbetrieb.
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