Anhängerzugvorrichtung kontrollieren
Beginnend mit der Anhängerzugvorrichtung (AHZV) für den Trabant, wurden von den nachfolgenden Herstellern von 1977 bis Ende 1983 insgesamt 855 000 Stück mit minimiertem Zugrohrdurchmesser produziert, für die eine Bauartgenehmigung (BAG) der Zentralstelle des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes der DDR in Dresden (KTA) vorliegt und die sich im Fahrbetrieb bewährten.
VEB Karosserie- und Fahrzeugbau (Kafa) Halle:
Für Trabant 500/600 und 601, Limousine und Universal, KTA-BAG-Nr. 1005;
für Skoda 1000 MB und S 100, KTA-BAG-Nr. 1225;
für Skoda S 105, KTA-BAG-Nr. 1331;
für Skoda S 120, KTA-BAG-Nr. 1332;
für Skoda S 105/S 120 bis Baujahr 1983, KTA-BAG-Nr. 1600;
für Wartburg 353 Tourist (einschließlich 353 W und 353 S Tourist), KTA-BAG-Nr. 911.
VEB Industrieverglasung Aschersleben:
Für Trabant 601, Limousine und Universal, KTA-BAG-Nr. 1005-A;
für Wartburg 353 Limousine (einschließlich 353 W und 353 S Limousine), KTA-BAG-Nr. 852-1.
VEB Germania Karl-Marx-Stadt:
Für Trabant 601, Limousine und Universal, KTA-BAG-Nr. 1005-K.
Alle AHZV werden über die IFA-Vertriebsorganisationen gehandelt oder in Fachwerkstätten angebaut. Laut BAG des KTA ist dem Käufer bzw. Betreiber der AHZV eine Anbauvorschrift auszuhändigen, die vom Hersteller in jedem Fall mitgeliefert wird. Sie ist Bestandteil der gekauften bzw. angebauten AHZV und sollte vom Fahrzeugbesitzer aufbewahrt werden.
Das Zugrohr im Außendurchmesser von 31,8 mm wird bei allen in der Aufstellung genannten AHZV mit einer Schelle am Heck des Fahrzeugs festgeklemmt. Eine Gummibeilage, die das Rohr umschließen und Berührungen sowie Reibungen an der Schelle bzw. an deren Befestigungselement verhindern soll, ist dabei im Interesse der Sicherheit unbedingt notwendig. An dieser Stelle sind erfahrungsgemäß die meisten Montagefehler aufgetreten. Die Gummibeilage, deren richtige Lage die Zeichnung zeigt, wurde zum Teil nicht mit montiert, gekürzt oder auch durch übermäßiges Anziehen der Befestigungsschrauben zerquetscht. Jeder Betreiber einer der genannten AHZV wird deshalb aufgefordert, an seinem Fahrzeug die ordnungsgemäße Montage bzw. den Zustand der Klemmstelle zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten:
• Die Sicherheit wird erhöht, wenn die Gummibeilage 125 mm lang ist und rund um das Zugrohr gelegt wird. Sie darf nicht zerdrückt, gekürzt, zerquetscht oder gerissen sein.
• Der Zustand des Zugrohres muss im Bereich der Klemmstelle einwandfrei sein. Sollten durch fehlerhafte Montage bzw. unsachgemäßen Anhängerbetrieb Verformungen oder Einkerbungen des Zugrohres erkennbar sein, die zu einer Verminderung des Durchmessers um mehr als 0,5 mm führen, so ist die AHZV auszuwechseln.
• Der Korrosionsschutz der AHZV ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.• Nicht ordnungsgemäß montierte Klemmstellen sind zu erneuern. Hierzu sind die zwei Sechskantmuttern M 10 zu lösen, die Schelle zu entfernen und, wenn vorhanden, die alte Gummibeilage zu entfernen. Die Teile der Klemmstelle sind zu säubern und zu überprüfen. Dann ist eine neue Gummibeilage (erhältlich beim IFA-Vertrieb) entsprechend der Zeichnung einzulegen. Die Schelle ist wieder mit den zwei Federringen B 10 und Sechskantmuttern M 10 zu befestigen. Bei der Montage sind die Sechskantschrauben M 10 TGL 0-933-8.8 bzw. Sechskantmuttern M 10 TGL 0-934-8 mit einem Anzugsmoment von 30 Nm (3,1 kpm) anzuziehen.
• Nach längerem Anhängerbetrieb ist der Durchmesser der Kugel nachzumessen. Sollte die Kugel, über alle Radien gemessen, an irgendeiner Steile kleiner als 49 mm sein, so ist die Verschleißgrenze erreicht, und die AHZV muss erneuert werden.
Schadensfälle an AHZV sind zu einem erheblichen Teil auch auf unzulässige Beladung (Kopf- oder Hecklastigkeit) bzw. auf dem Straßenzustand unangepasste Fahrweise zurückzuführen. Im Heft 11/82 wurde im Beitrag "Tücken der Last" bereits ausführlich darüber berichtet. Im Interesse der Betriebs- und Verkehrssicherheit muss die Stützlast, mit der die Anhängerkupplung auf der Kugel der AHZV aufliegt, mindestens 4 Prozent der Anhängermasse betragen und darf 50 kg nicht überschreiten. Ein Verrutschen der Ladung während der Fahrt ist durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. Weder die zulässige Anhängemasse des Zugfahrzeugs, noch die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (Eigenmasse plus Masse der Zuladung) dürfen überschritten werden. Dies schließt das Abschleppen eines Pkw mittels Abschleppseil in Notfällen auf kurzen Strecken nicht aus.
VEB Karosserie- und Fahrzeugbau (Kafa) Halle
Stammbetrieb des VEB Kombinat Fahrzeug- und Fertighausbau Halle
Abt. Technik
Aus DDS 9/1984
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