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Halter kann für 'Schrottkiste' haften

2004-11-18 23:04:49 Changed: 2008-09-04 17:44:06 (4) (Read: 11343)
Fahrzeuge können nach einem Unfall aufgrund hoher Reparaturkosten schnell zu einem wirtschaftlichen Totalschaden werden.
In solchen Fällen kommt es oft vor, dass die gegnerische Versicherung Restwertankäufer benennt, die das Fahrzeug aufkaufen möchten. Das kann für die Halter solcher Fahrzeuge teuer werden. Der ADAC berichtet von Fällen, in denen die Restwertankäufer den früheren Halter für Motorschäden oder andere gravierende Mängel haftbar gemacht hatten. Dies ist nach dem neuen Schuldrecht möglich, und zwar dann, wenn beim Verkauf des Unfallfahrzeuges kein Sachmängelhaftungs-ausschluss vereinbart wurde. Dieser Ausschluss unterbleibt oft, weil die Halter davon ausgehen, dass ihr "Schrottfahrzeug" in die Verwertung wandert. Die Folge: Die Übergabe erfolgt häufig ziemlich formlos, meist bestätigt nur eine Quittung den Handel. Damit gilt aber für den Vorbesitzer, dass er nach dem Gesetz zwei Jahre lang für Mängel haftet. Es ist zwar möglich, dass die Gerichte im Einzelfall eine Haftung für bestimmte Mängel verneinen, da es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, verlassen kann man sich darauf jedoch nicht. Der ADAC rät deshalb, auch schrottreife Autos nur mit einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zu verkaufen, in dem eine entsprechende Klausel enthalten ist, die die Haftung ausschließt und somit vor solchen Ansprüchen schützen kann.
Akzeptiert der Aufkäufer eine solche Klausel nicht, sollte man das Angebot ablehnen und dies der gegnerischen Versicherung mitteilen.
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