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Informationsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

2004-02-01 00:00:01 Geändert: 2008-09-04 17:44:06 (2) (Gelesen: 12623)

über die mit Wirkung ab 1. Juli 1997 geänderten Kraftfahrzeugsteuersätze Stand: Juni 1997

Die Kraftfahrzeugsteuer für nach dem neuesten technischen Stand emissionsarme und verbrauchsgünstige Personenkraftwagen (Pkw) wird gesenkt. Die Steuerbelastung für die übrigen Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen, bleibt vorerst unverändert, während Pkw mit einem höheren Schadstoffausstoß stärker belastet werden.

Das Schadstoffemissionsverhalten wird bei Pkw in einer Schlüsselnummer ausgewiesen. Diese findet sich im Fahrzeugschein unter "Schlüsselnummern" zu 1 an der 5. und 6. Stelle. Außerdem können zusätzliche Erläuterungen wie z.B. "Otto/GKAT 51" von Bedeutung sein. In der nachstehenden Übersicht sind die für die jeweiligen Schlüsselnummern anzuwendenden Steuersätze dargestellt. Durch die Vervielfältigung der genannten Steuersätze mit der Anzahl der angefangenen 100 cm³ Hubraum kann die gegenwärtige und künftige Steuer leicht ausgerechnet werden. Der Grund für die differenzierte Besteuerung zwischen Benzin-Pkw und Diesel-Pkw liegt in der unterschiedlichen Mineralölsteuerbelastung von Benzin und Dieselkraftstoff.

Übersicht über die derzeitigen und künftig geltenden Kraftfahrzeugsteuersätze:

Emissionsgruppe Schlüssel-Nr.
in den Fahrzeug-
papieren
Geltungsdauer Steuersatz je angefangene
100 cm³ in DM
Otto-/Diesel-Motor
Euro-3, Euro-4,
3-Liter-Auto
30, 31, 32, 33,
36, 37, 38, 39,
40, 41, 42, 43
derzeit
ab 01.07.1997
ab 01.01.2004
13,20
10,00
13,20
37,10
27,00
30,20
Euro-2 25, 26, 27, 35 derzeit
ab 01.07.1997
ab 01.01.2004
13,20
12,00
14,40
37,10
29,00
31,40
Euro-1 und vergleichbare 01,02,031,2,3
04 3, 09 3, 11, 12,
13, 14, 16, 18, 21,
22, 28, 29, 34, 77
derzeit
ab 01.07.1997
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
13,20
13,20
21,20
29,60
37,10
37,10
45,10
53,50
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen 10 3, 153, 17, 19,
20, 23, 24
derzeit
ab 01.07.1997
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
21,60
21,60
29,60
41,20
45,50
45,50
53,50
65,10
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen 03, 04, 05 4, 09 derzeit
ab 01.07.1997
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
13,20
33,20
41,20
49,60
37,10
57,10
65,10
73,50
übrige Pkw 00, 05, 06, 07, 08,
10, 15, 88
derzeit
ab 01.07.1997
ab 01.01.2001
18,80/21,60
41,60
49,60
42,70, 45,50
65,50
73,50

1) Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm³ werden Pkw mit dieser Schlüsselnummer ohne weiteren Nachweis ab dem 1. Juli 1997 mit dem Steuersatz 13,20/37,10 DM besteuert.

2) Hat das Fahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm³, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit, durch einen Herstellerbescheinigung nachzuweisen, ob einen der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der Richtlinie 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. In diesem Fall beträgt der Steuersatz 13,20/37,10 DM. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffemissionsgrenzwerte einer der genannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm ³gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40 c Abs. 1 BImSchG keine Anwendung, da die dort genannten Richtlinie 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm³ gilt.

3) Wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sind, werden sie mit dem Steuersatz 13,20 DM (Schlüsselnummern 03, 04 und 09) oder 21,60 DM (Schlüsselnummern 10 und 15) besteuert. Ansonsten sind die Steuersätze 33,20 DM oder 42,60 DM anzuwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "Otto/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden. Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor werden mit 57,10 DM (Schlüsselnummern 03, 04 und 09) oder 65,50 DM (Schlüsselnummern 10 und 15) besteuert.

Ist bei Schlüsselnummer 03 eine der in vorgenannten Fußnoten 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird der Steuersatz 13,20/37,10 DM angewendet.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

Ab 1. Juli 1997 gelten folgende Befreiungen:

Pkw, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte für "Euro-3" und "Euro-4" auf der Grundlage des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 18. Juni 1996 einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2005, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung bei "Euro-3-Pkw" 250 DM (Benzin-Pkw)/500 DM (Diesel-Pkw) und bei "Euro-4-Pkw" 600 DM (Diesel-Pkw)/1.200 DM (Diesel-Pkw) erreichen. Dies gilt bei "Euro-3-Pkw" nur bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Januar 2001 und bei "Euro-4-Pkw" vor dem 1. Januar 2005. Die Steuerbefreiung für "Euro-3" tritt am 1. Juli 1997 in Kraft, für "Euro-4" erst, wenn die entsprechende Richtlinie von der EG beschlossen worden ist.

Pkw, deren Kohlendioxidemissionen

a) unabhängig vom Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr 90 g/km ("3-l-Auto")

b) bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr vor dem 1. Januar 2000 120 g/km (5-l-Auto")

nicht übersteigen, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2005, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Steuerbefreiung bei 3-l-Autos 1.000 DM und bei 5-l-Autos 500 DM erreicht.

Das neue Info-Blatt mit Euro-Werten vom 01.01.2002

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Meinungen zum Thema (1)

  • 2004-11-01 22:49:41
    Da kann man nur froh sein, dass man einen Trabi fährt und keinen Diesel ;-)