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Ich fahre mit einem Camping-Lastenanhänger

Ich fahre mit einem Camping-Lastenanhänger

Anhängervorstellung, Fahrhinweise, Wartung und Reparatur, Campingtipps in der 2. bearbeiteten Auflage, transpress, VEB Verlag für Verkehrswesen in Berlin von 1980

1.6 Versicherungsfragen

2009-12-05 12:18:28 Geändert: 2009-12-05 12:18:32 (1) (Gelesen: 15973)

In mehreren Abschnitten klang schon an, dass es ratsam ist, für Lasten- und Campinganhänger und damit auch für den Campingbetrieb bzw. den Betrieb der Anhänger überhaupt versicherungsrechtlichen Schutz anzustreben. Hierfür gelten ganz bestimmte Festlegungen. Was muss man davon wissen?

Haftpflicht-Versicherung: Alle in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuganhänger sind bei der Staatlichen Versicherung der DDR obligatorisch haftpflichtversichert. Die Versicherungsformalitäten werden bei der Zulassung des Anhängefahrzeugs mit erledigt. Der Halter des Anhängers erhält eine Versicherungskarte, in welcher der jeweils am 1.1. jeden Jahres fällige Versicherungsbeitrag eingetragen ist. Die Beitragszahlung erfolgt wie bei den Kraftfahrzeugen durch den Erwerb von Beitragswertmarken, die bei den Dienststellen der Staatlichen Versicherung, aber auch bei den Sparkassen, den Postämtern und anderen Stellen erhältlich sind. Der Jahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung eines Anhängers beträgt einheitlich 5,- Mark (in der Hauptstadt Berlin 12,50 Mark). Die Einhaltung der Zahlungsfrist (1.1. bis 30.4. jeden Jahres) ist von Bedeutung. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind nicht nur Zuschläge zum Versicherungsbeitrag zu entrichten, sondern der Fahrzeughalter wird im Schadenfall auch an der von der Staatlichen Versicherung zu leistenden Entschädigungszahlung beteiligt.

Der Umfang des Versicherungsschutzes ist in den Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung festgelegt. Hauptinhalt dieser Bedingungen ist: Werden aus dem Halten oder durch den Gebrauch des Anhängers Personen verletzt oder getötet bzw. Sachen beschädigt oder zerstört, befriedigt die Staatliche Versicherung die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR. Sind die Schadenersatzansprüche nach den bestehenden Rechtsvorschriften nicht berechtigt, wehrt die Staatliche Versicherung diese Ansprüche im Namen des Fahrzeughalters ab. Alle Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten führt hierbei die Staatliche Versicherung.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schadenersatzansprüche vom Ehegatten des Versicherten oder von Personen, denen gegenüber der Versicherte unterhaltspflichtig ist. Die Versicherung bezieht sich auch nicht auf Schäden an Sachen, die zur Beförderung übergeben worden sind, und natürlich auch nicht auf Schäden an dem eigenen Anhänger.

Letztere Schäden werden von der Versicherung nur getragen, wenn für den Anhänger eine Kaskoversicherung abgeschlossen worden ist.

Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Europas.

Wer mit seinem Anhänger einen Verkehrsunfall verursacht, meldet dies der Verkehrspolizei, wenn nicht nur geringfügiger Sachschaden (bis 300,- Mark) eingetreten ist. Außerdem ist vom Schadenfall die Staatliche Versicherung unverzüglich zu verständigen. Wendet sich der Geschädigte mit Schadenersatzansprüchen an den Schadenverursacher, so sind diese ohne Verzug der Staatlichen Versicherung zuzuleiten.

Kasko-Versicherung: Im Gegensatz zur Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung handelt es sich bei der Kasko-Versicherung um eine freiwillige Versicherung. Wer sie abschließen möchte, stellt bei einem Vertreter oder einer Dienststelle der Staatlichen Versicherung der DDR den entsprechenden Antrag. Die Versicherung wird für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Es ist aber auch möglich, die Kasko-Versicherung für einen kürzeren Zeitraum abzuschließen, z. B. nur für die Sommermonate.

Die Beiträge für die Kasko-Versicherung sind abhängig vom Neuwert des Fahrzeugs und von der Höhe der Selbstbeteiligung des Fahrzeughalters im Schadenfalle. Sie betragen bei einer Selbstbeteiligung von

100,-M = 1,2%, 500,-M = 0,6%,
300 -M = 0,8%, 1000,-M = 0,5%

des Neuwertes des Anhängers. Das heißt mit anderen Worten: Hat der Anhänger einen Neuwert von 12 000,- Mark und jemand entschließt sich zu einer Versicherung mit 500,- Mark Selbstbeteiligung, so ergibt sich daraus ein Jahresbeitrag von 72,- Mark. Die Selbstbeteiligung an den für die Versicherung anfallenden Kosten kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Schaden durch einen Unfall (ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis) eingetreten ist. Bei anderen Schadenursachen - z.B.

Brand oder Entwendung - wird der Beitrag der Selbstbeteiligung nicht von der Entschädigungssumme der Versicherung abgezogen.

Der Umfang des Versicherungsschutzes ist geregelt in den Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (Kasko- und Gepäckversicherung). Danach wird Versicherungsschutz gewährt bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Anhängers und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile, verursacht durch

  • Unfall,
  • mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen,
  • Brand, Diebstahl, unbefugten Gebrauch,
  • unmittelbare Einwirkung bestimmter Elementarereignisse.

Außerdem bezieht sich die Versicherung auf Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, solange sich diese Gegenstände im oder am versicherten Anhänger befinden. Die Ersatzleistung hierfür ist je Schadenereignis auf 3000,- Mark begrenzt. Da vielfach aber auch dann ein Versicherungsschutz wünschenswert ist, wenn sich die Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs außerhalb des Anhängers befinden - z. B. im Zelt auf dem Campingplatz -, zumal bei unserem heutigen Lebensstandard die in der Kasko-Versicherung festgelegte Höchstsumme von 3000,- Mark je Schadenereignis nicht immer ausreichend sein dürfte, empfiehlt sich zur Abdeckung der hier möglichen Schäden neben einer ausreichenden Haushaltversicherung (diese schließt Schäden am Reisegepäck bei Reisen von 4Tagen und mehr für die hauptsächlichen Gefahren ein) der Abschluss einer Camping-Versicherung. Mehr dazu im Abschnitt „Camping-Versicherung".

Die Kasko-Versicherung für den Anhänger gilt für Schadenfälle, die sich innerhalb der DDR ereignen. Selbstverständlich ist auf Antrag aber auch ein Versicherungsschutz für Auslandsfahrten möglich. Näheres hierzu im Abschnitt „Auslands-Kraftfahr-Versicherung".

Bei Eintritt eines Schadens am Anhänger oder an den Gegenständen des persönlichen Reisebedarfs durch eine der genannten Ursachen ist der Schaden innerhalb einer Woche der Staatlichen Versicherung der DDR zu melden. Ist die Ursache ein Verkehrsunfall mit mehr als geringfügigem Sachschaden bzw. handelt es sich um einen Brand- oder Diebstahlschaden, so ist der Schaden gleichfalls der Deutschen Volkspolizei zu melden.

Camping-Versicherung: In die Kette des Versicherungsschutzes für den Campingfreund reiht sich logisch die Camping-Versicherung ein, denn weder die Kaskoversicherung noch die Haushalt-Versicherung bieten Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl beim Zelten. Hierbei ist von Bedeutung, dass das Vorzelt eines Campinganhängers als Zelt gewertet wird.

Durch den Abschluss einer Camping-Versicherung erhält man Versicherungsschutz für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, mut- oder böswillige Handlungen sowie Diebstahl des Zeltes oder von Luftmatratzen. Diese Festlegungen haben aber nur Gültigkeit, wenn bei Abwesenheit das Vorzelt zugeknöpft oder zugebunden ist. Da Campinganhänger von einem Großteil aller Besitzer für das Dauercamping genutzt werden, sollte man auch die Camping-Versicherung für ca. 5 Monate abschließen. Der Beitrag mit 40,50 Mark für diesen Zeitraum bei einer Versicherungssumme von 3000,- Mark ist recht günstig. Ein Abschluss der Camping-Versicherung ist selbstverständlich aber auch für kürzere Zeiträume möglich. In einem solchen Falle beträgt der Beitrag beispielsweise für einen Zeitraum von 4 Wochen bei der gleichen Versicherungssumme von 3000,- Mark nur 4,50 Mark.

Im Schadenfalle ist der Schaden dem Zeltplatzwart, der zuständigen Volkspolizeidienststelle und der zuständigen Dienststelle der Versicherung zu melden.

Auslands-Kraftfahr-Versicherungen: Bei einer Reise mit Kraftfahrzeug und Anhänger in andere Länder darf man keinesfalls vergessen, die erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Anderenfalls kann man in unangenehme Situationen kommen. Die Ausdehnung der Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung und damit des Haftpflichtversicherungsschutzes auf Staaten außerhalb der DDR ist für Anhänger (nicht für Motorfahrzeuge!) beitragsfrei. Das polizeiliche Kennzeichen des Anhängers muss aber bei der Zahlung des Zusatzbeitrages für das Zugfahrzeug mit in den Versicherungsnachweis für das Zugfahrzeug eingetragen werden. Anders verhält es sich mit der Kasko-Versicherung. Wer bei Auslandsfahrten einen Versicherungsschutz für seinen Anhänger wünscht, muss eine spezielle Auslands-Kasko-Versicherung für den Anhänger abschließen. Den Antrag stellt man bei dem für den Wohnsitz zuständigen Vertreter oder bei der zuständigen Dienststelle der Staatlichen Versicherung.

Besteht für den Anhänger bereits eine Kaskoversicherung, so sind für das Auslandsrisiko, wiederum ausgehend vom Neuwert des Anhängers, folgende Beiträge zu zahlen: Versicherung ohne Selbstbeteiligung 1,0% Versicherung mit 300,- Mark Selbstbeteiligung 0,4% Besteht für das Fahrzeug keine Kasko-Versicherung, betragen die Beitragssätze das Dreifache der genannten Sätze. Bei den vorstehenden Beitragssätzen handelt es sich jeweils um Jahresbeiträge. Bei Abschluss der Versicherung für kürzere Zeiträume sind von den errechneten Beiträgen zu zahlen: bis zu 1 Woche 5%, bis zu 2 Wochen 10%, bis zu 1 Monat 15%, bis zu 2 Monaten 25%.

Das heißt, an einem Beispiel dargelegt, folgendes: Für einen Anhänger mit einem Neuwert von 10000,- Mark, für den bereits eine Kasko-Versicherung besteht, sind für eine Auslands-Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung für einen Versicherungszeitraum von einem Monat 15,- Mark Beitrag zu zahlen. Diese Summe ergibt sich wie folgt:

1 % von 10000,- M Neuwert = 100,- Mark (Jahresbeitrag)

15% von 100,- M Jahresbeitrag = 15,- Mark

Besteht für den Anhänger noch keine Kaskoversicherung, so beträgt der Beitrag für das gleiche Beispiel 45,- Mark. Mit dem Abschluss einer Auslands-Kasko-Versicherung erwirbt man im Ausland den gleichen Versicherungsschutz wie in der DDR. Hinzu kommt sogar noch eine Leistung der Staatlichen Versicherung der DDR, die man unter dem Begriff „unschätzbar" einstufen könnte. Diese zusätzliche Leistung besteht darin, dass die Kosten einer im Ausland erforderlichen Notreparatur bis zu 1900,- Valutamark durch die Staatliche Versicherung getragen werden. Aber auch eine eventuell erforderliche Rückführung des Anhängers in die DDR wird in der Währung des jeweiligen Landes übernommen. Letztere Kosten werden getragen, wenn Betriebs- und Verkehrssicherheit des Anhängers durch eine Notreparatur mit einem Aufwand bis zu 1900,- Valutamark nicht wieder hergestellt werden können. Dabei ist es bedeutungslos, ob die Kasko-Versicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen wurde. Die Staatliche Versicherung deckt die Kosten in fremder Währung voll ab. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung muss nach Rückkehr in Mark der DDR an die Versicherung zurückgezahlt werden. Entschädigungen für Schäden am persönlichen Reisebedarf werden aber nur in Mark der DDR gezahlt.

Im Schadenfall muss der Schaden der Versicherungsanstalt und der Polizei des besuchten Landes gemeldet werden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn es sich nur um geringfügigen Schaden handelt und ein Dritter an der Entstehung des Schadens nicht beteiligt war. Die ausländische Versicherungsanstalt leistet dann im Auftrage der Staatlichen Versicherung der DDR die erforderliche Hilfe. Der Auftrag zu einer Notreparatur darf aber nur von der Versicherungsanstalt des besuchten Landes erteilt werden. Beachtet man diesen Hinweis nicht, kann es passieren, dass man die Reparatur aus dem eigenen kostbaren fremden Währungsbetrag begleichen muss.

Die Staatliche Versicherung der DDR gewährt aber auch bei einem nicht versicherten Betriebsschaden, z. B. Achsenbruch, Bruch der Kugelkupplung oder ähnlichem, Hilfe. Tritt am Anhänger ein solcher Schaden auf, so kann man ebenfalls die Versicherungsanstalt des betreffenden sozialistischen Landes in Anspruch nehmen. Von dieser wird dann die gleiche Hilfe gewährt, als wäre ein versicherter Schaden eingetreten. Die hierbei anfallenden Bearbeitungsgebühren der Versicherung sowie die Kosten für die Reparatur sind nach Rückkehr vom Urlaub an die Staatliche Versicherung der DDR zu zahlen. Für die Camping-Versicherung gelten im Ausland die gleichen Bedingungen wie in der DDR. Auch hier muss man im Schadenfall den Schaden bei der zuständigen Polizeibehörde in einem Protokoll aufnehmen lassen. Gelingt einem das nicht, so notiert man sich die Polizeidienststelle mit Datum und Uhrzeit, bei der man den Schaden gemeldet hat. Außerdem ist der Schaden der nächstliegenden Dienststelle der Versicherungsanstalt zu melden. Die Schadenregulierung erfolgt nach Rückkehr durch die Staatliche Versicherung der DDR.

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