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Ich fahre mit einem Camping-Lastenanhänger

Ich fahre mit einem Camping-Lastenanhänger

Anhängervorstellung, Fahrhinweise, Wartung und Reparatur, Campingtipps in der 2. bearbeiteten Auflage, transpress, VEB Verlag für Verkehrswesen in Berlin von 1980

1.5 Zulassungs- und Betriebsvorschriften

2009-12-05 12:19:25 Geändert: 2009-12-05 12:19:28 (1) (Gelesen: 16178)

Die Inbetriebnahme von Lasten-, Wohnzelt- und Campinganhängern auf öffentlichen Straßen sowie die Benutzung der bei Wohnzelt- und Campinganhängern gegebenenfalls installierten Propangasanlagen ist genehmigungspflichtig. Welche staatlichen Dienststellen der DDR die Genehmigung im Einzelfall erteilen, ist in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben. Hier sei jedoch schon auf folgendes aufmerksam gemacht: Wer meint, seinen serienmäßig hergestellten Anhänger technisch verändern zu müssen, bedarf dazu nach § 35 StVZO der Genehmigung der Deutschen Volkspolizei. Zweckmäßig ist es somit, vor Beginn der Arbeiten Konstruktionszeichnungen sowie Berechnungen anzufertigen und dieselben der zuständigen Volkspolizeidienststelle zur Genehmigung vorzulegen. Das gilt auch für den Selbstbau von Anhängern. Anderenfalls kann es passieren, dass der Zulassungsschein für den Anhänger solange einbehalten wird, bis der Originalzustand des Anhängers wiederhergestellt ist bzw. der selbstgebaute Anhänger nicht zugelassen wird.

Anhänger: In der schon erwähnten StVZO -§§ 18 ff. - ist die Zulassung von Anhängefahrzeugen geregelt. Hierin heißt es u.a., dass die Zulassung von der Deutschen Volkspolizei durch Zuteilung eines polizeilichen Kennzeichens sowie durch die Aushändigung des Zulassungsscheines erteilt wird. Diese Zulassung kann mündlich bei dem für den Wohnort zuständigen Volkspolizei-Kreisamt beantragt werden. Hierbei ist der Anhängerbrief vorzulegen und der Erwerb des Anhängers nachzuweisen. Ferner ist der Nachweis zu erbringen, dass für den Anhänger der Beitrag für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung entrichtet worden ist. Erst dann werden Anhängerzulassungsschein und polizeiliches Kennzeichen ausgehändigt. Eine Kraftfahrzeugsteuer für Pkw-Anhänger wird in der DDR nicht erhoben.

Gasanlage: Campinganhänger, die vom Fahrzeughersteller mit einer fest eingebauten Propangasanlage ausgestattet sind, erfüllen die Bedingungen der TGL 10 707 nach ordnungsgemäßer Installation dieser Anlage. Vor Inbetriebnahme der Propangasanlage müssen diese Campinganhänger jedoch bei der zuständigen Bezirksstelle des Kraftfahrzeug-, technischen Amtes (KTA) des Ministeriums für Verkehrswesen registriert werden. Dazu ist es nicht erforderlich, den Anhänger vorzuführen. Es sind lediglich der Kraftfahrzeugbrief und die Zulassung des Anhängers vorzulegen. Daraufhin wird dem Fahrzeughalter die so genannte Grüne Gaskarte ausgehändigt, die zum Bezug von Flüssiggas an allen Minol-Flüssiggas-Tankstellen berechtigt. Diese Registrierung ist auch bei nachträglich installierten festen Gasanlagen erforderlich. Für nicht fest installierte Flüssiggasanlagen, wie sie allgemein als transportable Anlagen bekannt sind, ist keine Registrierung bei der Bezirksstelle der KTA erforderlich, wohl aber eine Bezugsberechtigung für Flüssiggas. Diese Bezugsberechtigung stellt die für den Wohnsitz zuständige Flüssiggas-Vertriebsstelle des VEB Minol aus. Ohne diese Bezugsberechtigung wird kein Flüssiggas ausgeliefert.

Aus den Bestimmungen für den Umgang mit Flüssiggas auf Campingplätzen geht folgendes hervor:

  1. Für Campingplätze sind Flüssiggasflaschen mit einer Füllkapazität bis zu 5 kg zugelassen. Flaschen mit einer höheren Füllkapazität sind nicht zulässig.
  2. Als Geräte sind nur typgeprüfte, d.h. nur für Flüssiggas zugelassene Ein- und Zweiflammenkocher sowie Leuchten zu verwenden. Die Zuleitung muss aus benzinfestem Hochdruckschlauch bestehen und gegen Abrutschen mit Schlauchbandschlössern und Schellen gesichert sein.
  3. Gefüllte Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend transportiert und gelagert werden und müssen gegen Sturz gesichert sein. Flüssiggasflaschen sind vor Sonneneinstrahlung und sonstiger Wärmeeinwirkung zu schützen. Die Lagerung von Flüssiggasflaschen in ausgehobenen Erdlöchern ist nicht gestattet. Es muss stets gewährleistet sein, dass ausströmendes Gas abfließen kann, damit Gasanlagerungen verhindert werden.
  4. Der zugelassene Nenndruck des Reglers muss mit dem des Gasgerätes übereinstimmen. Das Betreiben von Geräten ohne Zwischenschaltung von Reglern ist verboten.

Weitere Informationen zum Umgang mit Flüssiggasanlagen enthält der Abschnitt „Propangasanlage".

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