ÖNS 707.51-02.00:00 Seite 4
  Der Fahrzeugmotor ist auszuschalten.
Nach mindestens 20 min Brenndauer des Heizgerätes ist mittels Dräger-Gas-Spürgerät und Prüfröhrchen für Kohlenmonoxid unmittelbar unter dem Dach des Fahrgastraumes eine CO-Messung durchzuführen. Danach ist der Fahrzeugmotor zusätzlich zum Heizgerät in Betrieb zu setzen.
Nach 10 min Laufzeit im Leerlauf ist eine weitere CO-Messung durchzuführen.
In beiden Fällen darf der zulässige MAK-Wert von 35 mg/m3 = 0,005 Vol-% nach TGL 22 310 Bl. 1 nicht überschritten werden.
Wird der MAK-Wert überschritten, sind die Ursachen zu ermitteln und zu beseitigen.
Ursachen können sein:
  1. Es werden Abgase vom Heizgerät bzw. Motor angesaugt;
  2. Der Wärmetauscher des Heizgerätes ist undicht;

Achtung!
Während der Laufzeit des Heizgerätes und des Motors, sowie der Durchführung der CO-Messung darf das Fahrzeg nicht von Menschen betreten werden.
Zur Absaugung der Luft aus dem Fahrgastraum ist von dem vorgeschriebenen Messpunkt aus eine Schlauchleitung nach außen zu führen und von dort die Messung vorzunehmen.
3.3.1.3. Kontrolle des Nachlaufes
Das Heizgerät ist abzuschalten. Nach 90 ... 120 Sekunden muss der Motor zum Stillstand kommen.
3.3.2. Fahrerprobung
Während einer Fahrerprobung ist frühestens 10 min nach Fahrtantritt und Inbetriebnahme des Heizgerätes unmittelbar im Warmlufteintrittskanal eine CO-Messung durchzuführen. Der zulässige MAK-Wert von 66 mg/m3 = 0,005 Vol-% nach TGL 22 310 Bl. 1 darf nicht überschritten werden. Bei Fahrgeschwindigkeiten von 20 und 60 bis 80 km/h muss die Heizung normal zünden, stabil brennen (die Flamme darf nicht abreißen) und mit dem vorgeschriebenen Nachlauf abschalten.
Es darf im Fahrgastraum keine Geruchsbelästigung durch Abgase der Heizung auftreten.

Achtung!
Die Fahrerprobung ist unter Einbehaltung der STVZO, StVO und unter Beachtung der Straßenverhältnisse und aller anderen Sicherheitsbestimmungen durchzuführen.
3.4. Prüfprotokoll
Über die Erprobung der Heizung ist ein Prüfprotokoll zu schreiben und als Beleg 5 Jahre in der Vertragswerkstatt aufzubewahren und auf Verlangen dem Herstellerbetrieb vorzulegen.
Als Prüfprotokoll ist das Fromular nach ÖNS 707.51-02.00:00 zu verwenden.
3.5. Übergabe des Heizgerätes an den Kunden
Bei Übergabe des im Fahrzeug eingebauten Heizgerätes ist die Vertragswerkstatt verpflichtet, den Einbau in der Garantieurkunde zu bestätigen und den Kunden über die Bedienung, Wartung und einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen zu belehren.
Für die erhaltene Belehrung hat der Kunde auf dem Prüfprotokoll (siehe 3.4.) zu unterschreiben.
4. Zur Beachtung
Sollte in besonders komplizierten Fällen ein Einbau nach der "Allgemeinen Einbauanweisung" nicht möglich sein, so ist eine persönliche Beratung mit dem Kundendienst des VEB Ölheizgerätewerk zu führen.

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